| Startseite | Kontakt | Anfahrt |

 Deutsche Gesellschaft für präventive Männermedizin e.V. (DGPM e.V.)  - Satzung -

§ 1 Name und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für präventive Männermedizin e.V. (DGPM e.V.)"
  2. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  8. Der Verein hat seinen Sitz in Au bei Freiburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter Nummer VR 70023 eingetragen.

§ 2 Zweck und Arbeitsweise des Vereins

  1. Die DGPM ist überwiegend auf dem Gebiet der präventiven Medizin für Männer und zur Verbesserung des medizinischen Lifestyles tätig. Zu den Aufgaben der DGPM gehört insbesondere die Beratung über präventivmedizinische Maßnahmen im Rahmen der Vorsorge. Dies insbesondere auch im Bereich von Ernährung und Bewegung.   Das gesamte männliche Umfeld, was in diesem Kontext zu einem besseren „Lifestyle“ führt ist ebenso Beratungsinhalt der DGPM.  Auch Aktivität zur Verbesserung  der sexuellen und reproduktiven Gesundheit des Mannes gehören zum Tätigkeitsfeld DGPM.
  2. In diesem Umfeld bietet die DGPM Dienstleistungen, wie zum Beispiel Vorträge zu den genannten Themen an. Darüber hinaus werden Dienstleistungen zur Beschaffung geeigneter Nahrungsmittel und Nahrungsergänzungen ebenso wie Beratung und Beschaffung lifestyle-fördernder Artikel.
  3. Die DGPM veranstaltet und fördert hierzu Aus- und Weiterbildungsangebote, Gespräche und Vorträge für die interessierte Öffentlichkeit und einzelne Berufsgruppen. Ferner wird Öffentlichkeitsarbeit auch über eine Internet- und Medienpräsenz geleistet.  4. Die DGPM kann zu den genannten Aufgabenfeldern eigenverantwortlich oder  gemeinsam mit Sponsoren Studien durchführen.  3. Die DGPM darf Einrichtungen zur Verwirklichung ihrer Aufgaben unterhalten. Dabei kann sie mit anderen Vereinen, Verbänden, Initiativen und Einrichtungen zusammenarbeiten.  4. Die DGPM unterstützt die Forschung auf ihren Aufgabengebieten und beteiligt sich daran.   5. Die DGPM verfolgt ihre Ziele wo notwendig auch durch Einflussnahme auf Gesetzgebung und Verwaltung. Sie informiert die Öffentlichkeit über die Probleme ihres Arbeitsgebietes in Zusammenarbeit mit allen Medien, insbesondere Presse, Rundfunk, Internet und Fernsehen.  6. Mitglieder können keinen Anteil an einem möglichen Gewinn für sich beanspruchen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch (auch nicht teilweise) an das Vermögen des Vereins.

§ 3 Organe, Mitgliederversammlung und Stimmrecht

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Über die Beschlüsse der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die von der/dem jeweiligen Vorsitzenden und der/dem jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.
  3. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muß. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
  6. Ein Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn bei einer Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der Mitglieder den Ausschluss entscheidet. Gründe müssen gegenüber dem auszuschließenden Mitglied nicht benannt werden
  7. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von nicht weniger als drei Wochen unter Vorgabe einer Tagesordnung vom Vorstand einberufen.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Beschlüsse erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung wählt die Revisoren und nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.

Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 3 Jahre.

§ 4 Ablauf der Mitgliederversammlung (MV)

Die MV wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die MV einen Versammlungsleiter.  Durch Beschluß der MV kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.   Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die MV mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.   Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.  Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen, die Mitglied des Vereins sein müssen. Der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.  Der  Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von 3 Jahren gewählt.   Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.  Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.  Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder vertreten.  Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.   Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.  Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit eine angemessene Entschädigung für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit erhalten.   Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 6 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Au Dorfstr. 25, 79280 Au, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 7 Revision

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.     Beschlossen auf der Gründungs-Mitgliederversammlung am 20.11.2005 in Baden Baden

Dr. med. Darius Alamouti

Dr. Dr. phil. Dr. sportwiss. Michael Despeghel

Dr. med. Erpenbach

Prof. Dr. med. Hans-Dieter Hesch

Prof. Dr. med. Paul E. Nowacki

Dr. med. Thomas Kreutzig

Dipl.-Sporttherapeutin S. Wiedleroither